ⓘ Beispielhafte Berechnungen. Die im Förderfinder ermittelten und kommunizierten Förderhöchstbeträge beruhen auf folgenden Annahmen: Die Förderberechtigten sind mindestens 18 Jahre alt und haben ein rentenversicherungs- und steuerpflichtiges Einkommen. Sofern im Förderfinder nicht anders eingegeben, wird von den Förderberechtigten aktuell keine Förderung in den Bereichen Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie, geförderte Pflegezusatzversicherung, Riester-Förderung und betriebliche Altersversorgung (bAV) in Anspruch genommen. Der Förderhöchstbetrag berücksichtigt den maximal möglichen Förderbetrag für einen Zeitraum von 15 Jahren. Die Kinderzulagen der Riester-Förderung werden unter der Annahme berücksichtigt, dass die angegebenen Kinder des Förderberechtigten nicht älter als 10 Jahre sind. Im Rahmen der Riester-Förderung können sich zusätzliche Vorteile in Form einer möglichen Steuerersparnis ergeben. Für die bAV wird davon ausgegangen, dass der Umwandlungsbetrag 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West 2021 (das sind 284 Euro pro Monat) entspricht. Darin enthalten ist ein Arbeitgeberzuschuss von 15 %. Für die Berechnung der staatlichen Förderung der bAV wird die pauschale Annahme getroffen, dass der Anteil an Steuern und Sozialabgaben 40 % des Bruttoeinkommens betragen würde. Abweichungen sind aufgrund der individuellen Steuersituation möglich. Ebenso sind bspw. laut Tarifverträgen oder für Geringverdiener auch Arbeitgeberzuschüsse in anderer Höhe möglich.